Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung steht separat bereit.
AVV ansehen →§ 1 Anbieter; Geltungsbereich
(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „SabiaOS“ zwischen der Sabia GmbH, Stuckstraße 10, 12435 Berlin, Deutschland, vertreten durch die Geschäftsführer Lukas Wagner und Patrick Alex, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 286212 B, E-Mail: founders@sabia.de (im Folgenden: „Sabia“ oder „wir“), und ihren Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Sie“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („B2B“), insbesondere an Finanzberatungsunternehmen und unabhängige Finanzberaterinnen und Finanzberater. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Kunde gibt bei der Buchung Firma, Rechtsform und Anschrift sowie - soweit vorhanden - seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und bestätigt, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit sowie mit Vertretungsbefugnis für das angegebene Unternehmen zu handeln. Sabia ist berechtigt, die Freischaltung bis zur Klärung zurückzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind.
(3) Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Sabia hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(4) Sabia ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung, technischer Rahmenbedingungen oder des Funktionsumfangs erforderlich ist und das vertragliche Gleichgewicht dadurch nicht wesentlich zulasten des Kunden verschoben wird. Über Änderungen wird der Kunde mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden per E-Mail informiert; er kann den Änderungen bis zum Wirksamwerden widersprechen oder den Vertrag kostenfrei kündigen. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als genehmigt; auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Änderungen der Hauptleistungspflichten (insbesondere von Entgelt und Kernfunktionsumfang) bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden; § 8 Abs. 6 bleibt unberührt. Die individuell vereinbarte Anlage 1 (Leistungsbeschreibung und Entgelte) kann nur im Einvernehmen der Parteien in Textform geändert werden.
§ 2 Vertragsgegenstand; keine Beratungsleistungen
(1) Gegenstand des Vertrages sind (a) die Zurverfügungstellung der Software „SabiaOS“ (im Folgenden: „die Software“) zur Nutzung über das Internet (Software-as-a-Service) und (b) die Einräumung von Speicherplatz für die im Rahmen der Nutzung eingegebenen und erzeugten Daten (zusammen: „Vertragsdienste“).
(2) SabiaOS ist ein softwarebasiertes „Betriebssystem“ für Finanzberatungsunternehmen. Es besteht aus einer Plattform für Berater („Beraterplattform“) und einer damit verbundenen Web-App für die Endkunden des Kunden („Mandanten-Web-App“). Die Vertragsdienste werden in Modulen angeboten, die einzeln oder als Paket gebucht werden können. Der Funktionsumfang der Module ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1); welche Module ein Paket umfasst, ergibt sich aus der Buchung.
(3) Maßgeblicher Leistungsumfang. Geschuldet sind ausschließlich die in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung und Entgelte) aufgeführten Module in dem dort beschriebenen Funktionsumfang. Anlage 1 wird zwischen den Parteien individuell vereinbart (§ 3 Abs. 1); Module, die dort nicht aufgeführt oder als nicht gebucht gekennzeichnet sind, sind nicht Vertragsgegenstand. Funktionen, die im Dienst oder in Anlage 1 als geplant, in Einführung oder als Beta-/Vorschaufunktion gekennzeichnet sind, sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs, bis Sabia ihre Verfügbarkeit im Dienst oder in Textform mitteilt.
(4) Sabia stellt ausschließlich Software und Werkzeuge bereit und erbringt selbst keine Beratungsleistungen, insbesondere keine Finanz-, Anlage-, Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung - auch nicht unter Einsatz der Software oder ihrer KI-Funktionen. Sabia im Kontext von SabiaOS ist insbesondere keine Finanzanlagenvermittlerin (§ 34f GewO), keine Honorar-Finanzanlagenberaterin (§ 34h GewO), keine Versicherungsvermittlerin (§ 34d GewO), keine Immobiliardarlehensvermittlerin (§ 34i GewO), erbringt keine Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG bzw. des WpIG und ist kein Kontoinformationsdienst (§ 1 Abs. 34 ZAG); der Abruf von Kontoinformationen erfolgt ausschließlich durch einen entsprechend lizenzierten Drittanbieter. Die inhaltliche Verantwortung für die Beratung der Endkunden, für sämtliche Empfehlungen sowie für die berufs- und aufsichtsrechtliche Zulässigkeit der Tätigkeit des Kunden liegt allein beim Kunden.
(5) Ergebnisse der Planungs-, Projektions- und KI-Funktionen sind automatisiert erzeugte, unterstützende Arbeitsmittel. Sie sind vom Kunden vor jeder Verwendung fachlich zu prüfen und ersetzen nicht dessen eigene Beurteilung.
(6) Sabia entwickelt die Software laufend weiter und wird sie durch Updates und Upgrades verbessern. Sabia kann einzelne Funktionen als Beta- oder Vorschaufunktionen kennzeichnen; der vertragswesentliche Funktionsumfang wird dadurch nicht wesentlich eingeschränkt.
(7) Sabia bedient sich zur Erbringung der Vertragsdienste Unterauftragnehmern, insbesondere Hosting-Dienstleistern. Deren Einsatz entbindet Sabia nicht von ihrer alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Sabia übermittelt dem Kunden vor der Buchung die auf ihn bezogene Anlage 1 (Leistungsbeschreibung und Entgelte), die die gebuchten Module und die hierfür geltenden Entgelte ausweist und mit einer Referenznummer und einem Datum bezeichnet ist. Der Vertrag über die Nutzung der Vertragsdienste kommt zustande, indem der Kunde über den von Sabia bereitgestellten Buchungslink auf der Seite des Zahlungsdienstleisters Stripe (§ 8 Abs. 5) ein Zahlungsverfahren auswählt und den Buchungsvorgang durch Betätigen des zahlungspflichtigen Buttons abschließt; die im Buchungsvorgang bezeichnete Anlage 1 wird damit Bestandteil des Vertrages. Für Umfang und Entgelte der gebuchten Module ist diese Anlage 1 maßgeblich; Sabia stellt sie dem Kunden mit der Buchungsbestätigung erneut zur Verfügung und weist die gebuchten Module auf jeder Rechnung als gesonderte Positionen aus. Rechte und Pflichten bezüglich der Vertragsdienste werden ausschließlich zwischen Sabia und dem Kunden begründet.
(2) Diese Nutzungsbedingungen, die auf den Kunden bezogene Anlage 1, der Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Anlage 2, „AVV“) und die Datenschutzerklärung werden dem Kunden vor bzw. im Buchungsprozess zur Verfügung gestellt. Mit Abschluss der Buchung werden diese Nutzungsbedingungen einschließlich ihrer Anlagen Vertragsbestandteil; der AVV kommt zugleich zwischen den Parteien zustande, ohne dass es einer gesonderten Unterzeichnung bedarf.
(3) Implementierungsphase; Freischaltung. Nach Vertragsschluss richtet Sabia den Account des Kunden ein und unterstützt ihn bei der Implementierung, insbesondere bei Ersteinrichtung, Konfiguration und Einweisung („Implementierungsleistungen“). Sabia stellt dem Kunden die gebuchten Vertragsdienste nach Abschluss der Implementierung zur Nutzung bereit („Freischaltung“); dies erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss. Der Kunde erhält seine Zugangsdaten per E-Mail. Wirkt der Kunde an der Implementierung nicht in dem erforderlichen Umfang mit, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
(4) Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit weitere Module hinzubuchen oder seine Buchung ändern. Sabia übermittelt hierfür eine aktualisierte Anlage 1; mit deren Bestätigung durch den Kunden in Textform oder mit Abschluss eines entsprechenden Buchungsvorgangs werden die hinzugebuchten Module Bestandteil des bestehenden Vertrages und die aktualisierte Anlage 1 tritt an die Stelle der bisherigen. Das Entgelt für hinzugebuchte Module wird für den laufenden Abrechnungszeitraum anteilig berechnet.
§ 4 Nutzungsrechte; Lizenzumfang
(1) Sabia räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im Rahmen der Vertragsdienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Die Lizenz umfasst bis zu vier (4) persönliche Nutzerzugänge („Seats“) für Inhaber, Berater und Mitarbeiter des Kunden. Jeder Seat ist einer natürlichen Person zugeordnet; die gleichzeitige Nutzung eines Seats durch mehrere Personen ist nicht zulässig. Maßgeblich ist die Zahl der zu einem Zeitpunkt aktiven Nutzerzugänge in der Organisation des Kunden; deaktivierte Zugänge werden nicht mitgezählt, und ein freigewordener Seat kann neu besetzt werden. Zugänge von Endkunden zur Mandanten-Web-App zählen nicht als Seats. Benötigt der Kunde mehr als vier Seats, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit Sabia zu individuellen Konditionen (Enterprise).
(3) Zugänge zur Mandanten-Web-App für Endkunden des Kunden setzen voraus, dass der Kunde das Modul „Mandanten-App“ gebucht hat oder es Bestandteil eines von ihm gebuchten Pakets ist. Die Anzahl der Endkunden-Zugänge ist nicht begrenzt. Ein Endkunden-Zugang besteht unabhängig davon, ob der Endkunde Konten über die PSD2-Kontoanbindung verbindet; für die nutzungsabhängige Abrechnung ist allein § 8 Abs. 2 maßgeblich. Endkunden-Zugänge zählen nicht als Seats.
(4) Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (insbesondere das Laden in den Arbeitsspeicher und browserbedingte Zwischenspeicherungen). Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (keine Weitervermietung) oder sie zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht durch § 69e UrhG zwingend erlaubt ist. Endkunden des Kunden gelten im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mandanten-Web-App nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung.
(5) Sämtliche Rechte an der Software, an den Kennzeichen „Sabia“ und „SabiaOS“ sowie an sämtlichen Bestandteilen der Vertragsdienste, einschließlich etwaiger Patent-, Urheber- und Markenrechte, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich Sabia bzw. ihren Lizenzgebern zu.
§ 5 Speicherplatz; Daten des Kunden
(1) Sabia überlässt dem Kunden im für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang Speicherplatz auf Servern ihres Hosting-Dienstleisters und trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
(2) Sabia trifft nach dem Stand der Technik geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und gegen unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten des Kunden, unter anderem durch Verschlüsselung der Datenübertragung, Zugriffsbeschränkungen und regelmäßige Datensicherungen. Einzelheiten ergeben sich aus dem AVV (Anlage 2).
(3) Der Kunde bleibt im Verhältnis zu Sabia Alleinberechtigter an den von ihm, seinen Nutzern oder seinen Endkunden eingegebenen bzw. erzeugten Daten und kann jederzeit deren Herausgabe verlangen. Der Kunde räumt Sabia das Recht ein, diese Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu vervielfältigen, zu übermitteln und zu Sicherungszwecken zu speichern.
(4) Nach Beendigung des Vertrages stellt Sabia dem Kunden auf Anforderung binnen 30 Tagen sämtliche auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format per Download oder elektronischer Übermittlung zur Verfügung; ein Anspruch auf Überlassung der zur Verwendung der Daten geeigneten Software besteht nicht. Im Übrigen richtet sich die Löschung nach dem AVV und den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
(5) Sabia stehen an den Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
§ 6 Verfügbarkeit; Wartung; Störungen
(1) Sabia bemüht sich um eine möglichst hohe, dem Stand der Technik entsprechende Verfügbarkeit der Vertragsdienste; eine bestimmte Verfügbarkeit oder Reaktionszeit wird nicht zugesichert. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind Zeiten geplanter Wartung sowie Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von Sabia liegen (z. B. höhere Gewalt, Störungen bei Drittanbietern oder in Telekommunikationsnetzen).
(2) Geplante Wartungsarbeiten führt Sabia nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durch und kündigt sie, soweit sie voraussichtlich zu einer spürbaren Unterbrechung führen, rechtzeitig an.
(3) Fehler und Störungen, die die Nutzung der Vertragsdienste erheblich einschränken, beseitigt Sabia nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich ab Kenntnis oder Mitteilung durch den Kunden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass die Nutzung unmöglich oder erheblich eingeschränkt ist.
(4) Beeinträchtigungen durch Ausfälle, Fehlfunktionen oder fehlerhafte Datenlieferungen eingebundener Drittanbieter (insbesondere PSD2-Schnittstelle, Signatur-, Hosting- und KI-Anbieter) stellen keinen Mangel der Vertragsdienste dar, soweit Sabia sie nicht zu vertreten hat.
§ 7 Pflichten des Kunden; Sperrung
(1) Der Kunde macht bei der Buchung und Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben und hält diese aktuell.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten seiner Seats geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragsdienste durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er wird seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Stellt der Kunde einen Missbrauch fest, informiert er Sabia unverzüglich.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Inhalte abzulegen, deren Speicherung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Der Kunde prüft Daten und Dateien vor dem Hochladen mit dem Stand der Technik entsprechenden Schutzprogrammen auf Viren und sonstige schädliche Komponenten. Die Verantwortung für sämtliche Inhalte, die unter Verwendung der Vertragsdienste gespeichert, erstellt oder übermittelt werden, liegt beim Kunden; Sabia macht sich diese Inhalte nicht zueigen.
(4) Im Verhältnis zu seinen Endkunden ist der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Der Kunde stellt sicher, dass die Verarbeitung der von ihm oder seinen Endkunden eingegebenen personenbezogenen Daten zulässig ist, dass die betroffenen Personen nach Art. 12 ff. DSGVO informiert werden und dass erforderliche Rechtsgrundlagen - bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) insbesondere Einwilligungen nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO - vorliegen. Einzelheiten regelt der AVV (Anlage 2).
(5) Die Einhaltung der für den Kunden geltenden berufs-, gewerbe- und aufsichtsrechtlichen Vorgaben (z. B. GewO, FinVermV, WpHG/WpIG, VersVermV, GwG) obliegt allein dem Kunden. Die Nutzung der Software, einschließlich der Funktionen zur Unterstützung bei der Geeignetheitserklärung, entbindet den Kunden nicht von seinen eigenen Prüf-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.
(6) KI-Funktionen und Websuche. Der Kunde entscheidet, welche Inhalte er in die KI-Funktionen eingibt. Er stellt sicher, dass seine Nutzer keine personenbezogenen Daten von Endkunden in Rechercheanfragen der Websuche eingeben; Sabia konfiguriert den KI-Mitarbeiter so, dass Rechercheanfragen keine personenbezogenen Daten enthalten sollen, kann dies aber technisch nicht ausschließen. Auf Verlangen des Kunden deaktiviert Sabia die Websuche für dessen Organisation.
(7) Sabia ist zur vorübergehenden Sperrung des Zugangs (einschließlich einzelner Seats und Endkunden-Zugänge) berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass gespeicherte Inhalte rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen, oder wenn dies zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken erforderlich ist. Sabia informiert den Kunden unverzüglich über die Sperrung und deren Grund und hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen ist.
§ 8 Vergütung; Implementierungsgebühr; Zahlung; Preisänderungen
(1) Der Kunde zahlt für die Vertragsdienste die in Anlage 1 ausgewiesenen monatlichen Entgelte für die gebuchten Module zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Feste monatliche Entgelte werden monatlich im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum abgerechnet und auf jeder Rechnung je Modul gesondert ausgewiesen. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit der Freischaltung (§ 3 Abs. 3); für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Freischaltung fallen keine monatlichen Entgelte an.
(2) Nutzungsabhängige Entgelte. Für die Module „Mandanten-App“ und „Signaturen“ fallen zusätzliche variable, nutzungsbasierte Entgelte in der in Anlage 1 ausgewiesenen Höhe an. Dieses Entgelt fällt jedoch nur an, wenn die Nutzung (Anzahl der aktiven Mandate oder Signaturen) über die im Paket vereinbarte Zahl pro Monat hinausgeht. „Aktiver Mandant“ ist jeder Endkunde des Kunden, für den im jeweiligen Kalendermonat an mindestens einem Tag mindestens ein über die PSD2-Kontoanbindung verbundenes Konto bestand. Endkunden, die die Mandanten-Web-App nutzen, ohne ein Konto zu verbinden, lösen kein nutzungsabhängiges Entgelt aus. Sabia rechnet nutzungsabhängige Entgelte nachschüssig ab, wahlweise monatlich oder in einem Turnus von bis zu drei Monaten; der Turnus ergibt sich aus Anlage 1. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der nächsten regulären Rechnung über die festen monatlichen Entgelte und weist die zugrunde gelegte Anzahl aktiver Mandanten je Monat gesondert aus. Der Kunde kann der Abrechnung binnen 30 Tagen nach Zugang in Textform widersprechen; danach gilt sie als anerkannt, worauf Sabia in der Rechnung hinweist. Bei Beendigung des Vertrages werden noch nicht abgerechnete nutzungsabhängige Entgelte mit der Schlussrechnung fällig.
(3) Zusätzlich zahlt der Kunde die in Anlage 1 ausgewiesene einmalige Implementierungsgebühr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; sie beträgt 500,00 EUR, sofern in Anlage 1 kein anderer Betrag ausgewiesen ist. Sie ist mit Vertragsschluss fällig und vergütet die Implementierungsleistungen nach § 3 Abs. 3.
(4) Anrechnung: Die Implementierungsgebühr wird ab dem ersten Abrechnungszeitraum (§ 8 Abs. 1) in Höhe des vom Kunden gezahlten Bruttobetrags auf die Bruttobeträge der folgenden Rechnungen angerechnet, bis der Betrag vollständig verbraucht ist; monatliche Entgelte sind also erst zu zahlen, sobald und soweit ihre Summe die Implementierungsgebühr übersteigt. Eine Auszahlung nicht verbrauchter Beträge erfolgt nicht; endet der Vertrag vor vollständiger Anrechnung, verfällt ein etwaiger Restbetrag. Die Geld-zurück-Garantie nach § 9 bleibt unberührt.
(5) Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland („Stripe“), mittels der im Checkout angebotenen Zahlungsarten (insbesondere SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte). Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.
(6) Preisänderungen für bestehende Verträge kündigt Sabia mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform an; sie gelten nur für künftige Abrechnungszeiträume. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigen; hierauf weist Sabia in der Ankündigung hin.
§ 9 Geld-zurück-Garantie
(1) Kündigt der Kunde den Vertrag innerhalb von 28 Tagen nach der Freischaltung (§ 3 Abs. 3) oder zu einem beliebigen Zeitpunkt davor - in Textform gegenüber Sabia (E-Mail an founders@sabia.de genügt) oder über das Stripe-Kundenportal -, erstattet Sabia dem Kunden sämtliche bis dahin gezahlten Entgelte einschließlich der Implementierungsgebühr vollständig („Geld-zurück-Garantie“).
(2) Die Erstattung erfolgt binnen 14 Tagen nach Zugang der Kündigung über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel. Die Geld-zurück-Garantie gilt einmalig je Kunde; sie gilt nicht für erneute Buchungen nach einer früheren Beendigung des Vertrages.
(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht. Für die Herausgabe und Löschung der Daten gilt § 5 Abs. 4.
§ 10 Mängelhaftung; Haftung
(1) Sabia haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sabia - außer in den Fällen des Abs. 1 - nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
(4) Sabia haftet insbesondere nicht für (a) Beratungsleistungen, Empfehlungen und Anlage- oder Finanzierungsentscheidungen, die der Kunde oder seine Endkunden unter Verwendung der Software treffen, sowie daraus resultierende Vermögensschäden; (b) die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der über Drittanbieter (insbesondere über die PSD2-Schnittstelle) abgerufenen Daten; (c) die Ergebnisse der Planungs-, Projektions- und KI-Funktionen, die ausschließlich unterstützenden Charakter haben (§ 2 Abs. 5); (d) Schäden, die der Kunde durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten nach § 7 verursacht oder mitverursacht hat.
(5) Für den Verlust von Daten haftet Sabia nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, ihm zumutbare eigene Datenexporte durchzuführen, und dadurch nicht sichergestellt war, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können; die Pflicht von Sabia zur Datensicherung nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Werden Leistungen von Sabia von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte bis zum Eingang seiner Meldung des Verlusts oder Missbrauchs, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Sabia.
§ 11 Unterstützung bei IKT-Vorfällen (DORA)
(1) Sabia meldet dem Kunden ihr bekannt gewordene schwerwiegende IKT-Vorfälle, die die bereitgestellten Vertragsdienste betreffen, und unterstützt den Kunden in zumutbarem Umfang bei deren Bewältigung. Für Unterstützungsleistungen, die über das Zumutbare hinausgehen, kann Sabia ein angemessenes, dem Kunden vorab mitzuteilendes Entgelt verlangen.
(2) Ist der Kunde ein Finanzunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 (Digital Operational Resilience Act - „DORA“), bleibt sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 12 Abs. 3), insbesondere in den in Art. 28 Abs. 7 DORA genannten Fällen, unberührt. Auf Anforderung des Kunden wirkt Sabia an der Vereinbarung ergänzender vertraglicher Regelungen mit, soweit diese für den Kunden aufsichtsrechtlich erforderlich sind.
§ 12 Laufzeit; Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss (§ 3 Abs. 1). Die Laufzeit der gebuchten Abonnements beginnt mit der Freischaltung (§ 3 Abs. 3) und beträgt einen Monat; sie verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn sie nicht gekündigt wird. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(2) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen - über das Stripe-Kundenportal („Plan kündigen“) oder in Textform gegenüber Sabia. Der Kunde kann auch einzelne Module mit Wirkung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums abbestellen; der Vertrag besteht dann für die übrigen Module fort. Sabia kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform kündigen.
(3) Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Sabia ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages über die Nutzung der Vertragsdienste verletzt. Soweit zumutbar, setzt eine fristlose Kündigung voraus, dass die andere Partei zuvor in Textform abgemahnt und aufgefordert wurde, den Kündigungsgrund innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
(4) Wirkung der Kündigung. Eine Kündigung wirkt - auch wenn sie über das Kundenportal erklärt wird - zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums; bis dahin bleibt der Zugang bestehen. Eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte für den laufenden Abrechnungszeitraum erfolgt nicht; § 9 (Geld-zurück-Garantie) bleibt unberührt. Mit Ablauf des Abrechnungszeitraums wird der Zugang deaktiviert; ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist des § 5 Abs. 4 für die Herausgabe der Daten. Erklärt der Kunde die Kündigung in Textform, setzt Sabia sie unverzüglich auch im Abrechnungssystem um.
(5) § 5 Abs. 4 (Datenherausgabe) und § 9 (Geld-zurück-Garantie) bleiben von einer Beendigung unberührt.
§ 13 Datenschutz; Vertraulichkeit
(1) In Bezug auf personenbezogene Daten, die der Kunde oder seine Endkunden im Rahmen der Nutzung der Software eingeben oder erzeugen, ist der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; Sabia verarbeitet diese Daten als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Die Einzelheiten regelt der AVV (Anlage 2), der Bestandteil dieses Vertrages ist.
(2) Über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer des Kunden und sonstiger Ansprechpartner durch Sabia als Verantwortliche informiert die Datenschutzerklärung für SabiaOS in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(3) Die Parteien bewahren über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter und eingesetzten Unterauftragnehmer entsprechend. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sabia ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1 - Leistungsbeschreibung und Entgelte in der zwischen den Parteien vereinbarten Fassung (§ 3 Abs. 1); Anlage 2 - Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV).